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Quelle:
https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

Rechtssicherheit für Prana-Anwender die nicht Arzt oder Heilpraktiker sind

 Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02. März 2004 (AZ: 1 BvR 784/03)

Nach diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist für geistiges und spirituelles Heilen keine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich. Der Geistheiler darf sogar die Hände auflegen um die Selbstheilungskräfte des Klienten durch Übertragen von positiver Energie allgemein und auf Zielorgane zu aktivieren. Dies gilt insbesondere für den Prana-Anwender, der ja den Patienten nicht berührt. Ärztliche Fachkenntnisse über Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sind nicht vorausgesetzt erforderlich, aber in einem bestimmten Rahmen durchaus sinnvoll. Deshalb sollte jeder Prana-Anwender auch den Zertifizierungslehrgang zum „Associate Pranic Healer“ absolvieren. Wichtig ist die charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Prana-Anwender dürfen nicht:

  • Diagnosen stellen
  • Medikamente verschreiben
  • Medizinische Geräte verwenden
  • Heilversprechen abgeben
  • Klienten vom Besuch eines Arztes oder Heilpraktikers abhalten
  • Klienten von der Einnahme einer vom Arzt verschriebenen Medikation abraten